Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes sind die Beiträge zur Absicherung in der gesetzlichen und in der privaten Krankenvollversicherung zum Teil in der Steuererklärung anzugeben. Damit ist dieser Anteil an den Krankenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar. Er entspricht in der Höhe einer Grundabsicherung, die sich auf das medizinisch Notwendige beschränkt. Zusätzliche Leistungen sind dagegen nicht von der Steuer absetzbar. Der Krankenversicherer wird den Anteil der absetzbaren Beiträge in einer Bescheinigung für die Steuererklärung ausweisen.
Das Wichtigste im Überblick
- Beiträge zur Krankenvollversicherung sind begrenzt absetzbar
- Zum Ansatz kommen maximal 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte
- Selbständige dürfen höchstens 2.800 Euro absetzen
- Eine Reisekrankenversicherung ist nicht absetzbar
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Ungeachtet der steuerlichen Absetzbarkeit sollte der Versicherte seine Reisekrankenversicherung immer anhand seines Versicherungsbedarfs auswählen. Dabei hilft ein unabhängiger Tarifvergleich. Er ist über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ aufzurufen.
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Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes sollen Steuerpflichtige seit Beginn des Jahres 2010 steuerlich entlastet werden, indem die Kosten für die gesetzliche wie für die private Krankenversicherung in einem gewissen Umfang steuerlich absetzbar sind. Mit der steuerlichen Absetzbarkeit reduziert sich das zu versteuernde Einkommen, damit sinkt die jährliche Steuerlast. Das gesamte Verfahren ist relativ kompliziert, gilt doch das deutsche Steuerrecht als ein komplexes System mit unzähligen Ausnahmen. Bei der Frage, ob die Reisekrankenversicherung in Steuererklärung angesetzt werden kann und ob die Reisekrankenversicherung Sonderausgabe ist, muss man deshalb genau hinschauen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Reisekrankenversicherung absetzen zu können.
Krankenversicherungsbeiträge sind Sonderausgabe
Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes im Jahr 2010 wurde es möglich, die Beiträge zur Krankenversicherung in einem gewissen Umfang bei der Steuererklärung geltend zu machen. Das betrifft die Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit eine Basisabsicherung mit einem Grundschutz für die medizinische Versorgung betroffen ist. Jegliche weiterführende und zusätzliche Absicherung im Krankheitsfall ist nicht steuerlich zu berücksichtigen. Hat ein Versicherter eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, ist dieser Tarif nicht steuerlich abzusetzen. Die Krankenversicherung muss also eine Trennung des Versicherungsbeitrags in die Basisabsicherung und in den weiterführenden Schutz ausweisen. Absetzbar sind Beiträge bis zu 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte sowie 2.800 Euro für Selbständige, die ihre Beiträge allein zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge gelten als Sonderausgabe. Ob die Reisekrankenversicherung absetzbar von der Steuer ist, ist allerdings eine andere Frage, denn mit einem Satz von 1.900 Euro für Arbeitnehmer oder Beihilfeberechtigte sind nur die Tarife aus der Krankenvollversicherung abgedeckt.
Die Zusatzkrankenversicherung in der Einkommenssteuer
Der Zusammenhang Reisekrankenversicherung Einkommensteuer ist von der Finanzbehörde eindeutig und abschlägig beschieden worden. Zwar sind die Ausgaben für einen Basisabsicherung in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenvollversicherung in der Steuererklärung anzugeben, doch der Zusammenhang Reisekrankenversicherung Einkommensteuererklärung kommt nicht zum Tragen. Wer also eine Reisekrankenversicherung Lohnsteuer geltend machen will, muss damit rechnen, dass die Finanzbehörde die Reisekrankenversicherung Sonderausgaben streichen wird. Damit kann eine Reisekrankenversicherung Steuern nicht mindern. Der Zusammenhang Reise Krankenversicherung Steuererklärung kommt allenfalls dann zur Anwendung, wenn die Reisekrankenversicherung im Rahmen der privaten Krankenvollversicherung abgeschlossen wird. Enthält ein Tarif zur privaten Krankenvollversicherung einen umfassenden Schutz auch auf Auslandsreisen, dann wird der Krankenversicherer eine Bescheinigung für die anzusetzende Basisabsicherung und alle darüber hinaus gehenden Leistungen ausstellen. Sollte der Versicherungsschutz für Auslandsreisen in der Grundabsicherung enthalten sein, wäre damit auch die Reisekrankenversicherung steuerlich absetzbar.
Zusatztarif für Steuer ohne Bedeutung
Wer sich dafür entscheidet, den Versicherungsschutz im Ausland auf ein solides Fundament zu stellen, darf sich somit nicht von der Frage leiten lassen, ob er die Reisekrankenversicherung von der Steuer absetzen kann. Im Vordergrund muss vielmehr die Erhaltung eines vernünftigen und bedarfsorientierten Versicherungsschutzes sein. Er muss an dem Bedarf des Versicherten ausgerichtet sein, das bedeutet, im ambulanten, im stationären und im dentalen Bereich soll auch auf Auslandsreisen der Versicherungsschutz garantiert sein, der dem Bedarf des Versicherten entspricht. Der Versicherte wird dann aus einem sorgfältigen Tarifvergleich den Tarif auswählen, der den geeigneten günstigen Schutz auf Reisen garantiert. Dazu ist ein Versicherungsvergleich durchzuführen, der unabhängig davon ist, ob die Reisekrankenversicherung Kosten von Steuer absetzen möglich ist. Der Tarifvergleich wird über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ aufgerufen.