Bei dem Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind die Besonderheiten des jeweiligen Reiselandes zu berücksichtigen.
Besonderheiten für EU- und EWR-Staaten sowie die Schweiz
- weiterhin bestehender Krankenversicherungsschutz
- Vorlage der Europäischen Versicherungskarte
- Leistungen nach dem Leistungskatalog des Reiselandes
- bei Verauslagung von Kosten: Kostenerstattung setzt präzise Quittung voraus
- Reisekrankenversicherung ist sinnvoll: z. B. Rücktransportkosten, Zuzahlungen, Leistungseinschränkungen, Heilbehandlungen privater Dienstleister
- Schweiz
- Behandlungskosten sind vom Versicherten zu verauslagen
- keine Übernahme von Zahnbehandlungen
- 92 € Zuzahlung je dreißig Behandlungstage
- Österreich
- Behandlung durch Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse
- Mehrkosten bei anderen Ärzten und Privatkrankenhäusern
- pauschale Zuzahlung bei Arzneimitteln (5,15 €) und Klinikaufenthalten (täglich 9,10 bis 18,30 €), 10-prozentige Selbstbeteiligung bei Hilfs- und Heilmitteln
- Italien
- Behandlung durch Vertragsärzte der Krankenkasse ASL
- Arztbehandlungen: Zuzahlung bis 36 €
- Griechenland
- Behandlung durch Vertragsarzt der Sozialversicherung IKA
- Selbstbehalt bei Medikamenten: 25 %
- Norwegen
- Behandlung durch Vertragsarzt des Norwegian Directorate of Health
- gestaffelte Zuzahlungen bei Praxisbehandlungen und Hausbesuchen
- mit „blauem Rezept“ verordnete Medikamente: Eigenanteil 38 % (ansonsten trägt der Versicherte 100 % der Kosten)
- kein Kostenersatz bei Zahnbehandlungen
- keine Selbstbeteiligung bei Krankenhausaufenthalten
- Polen
- Behandlung durch Vertragsärzte des Nationalen Gesundheitsfonds NFZ
- Medikamentenkategorien nach Selbstbeteiligung (Festbetrag, 30- bis 50-prozentiger Selbstbehalt, volle Kostenübernahme durch Patienten)
- Ungarn
- Behandlung durch Vertragshausärzte der „Nationalen Kasse für Gesundheitssicherung“
- Zahnbehandlungen nur im Notfall
- Selbstbeteiligung bei Medikamenten und bei Zusatzleistungen: bis 100 %
Reisekrankenversicherung bei Einreise in den Schengen-Raum
- Schengen-Raum
- alle EU- und EWR-Länder sowie die Schweiz
- ohne Großbritannien, Irland, Bulgarien, Rumänien, Zypern
- Einreise nur mit Reisekrankenversicherung möglich (mind. 30.000 € für Rücktransport und Notfallversorgung)
Reisekrankenversicherungen für Länder außerhalb des Schengen-Raums
- Großbritannien
- kostenlose Allgemeinarztbehandlungen und Notfallbehandlungen
- keine Erstattungen für Behandlungen in Privatkrankenhäusern
- Zuzahlungen bei Zahnbehandlungen (zwischen 17 und 384 GBP)
- nur in England: 7,40 € Zuzahlung bei Medikamente
- Türkei
- Gesundheitshilfebescheinigung der Sozialversicherungsanstalt SGK berechtigt zu Heilbehandlungen in Vertragseinrichtungen
- andere Einrichtungen: Kostenübernahme durch Patienten
- Selbstbehalt bei Medikamenten: 20 %
- Zypern
- Behandlung nur in staatlichen Einrichtungen
- Zuzahlungen bei Arztkonsultation und für jeden Krankenhaustag
- Russland und Ukraine
- Reisekrankenversicherung: Voraussetzung für ein Russland-/Ukraine-Visum
- Russland: Abschluss des Vertrags bei in Russland anerkannter Versicherung
- Reisekrankenversicherung für nichteuropäische Staaten
- Absicherung von Rücktransportkosten
- Schließung bestehender Lücken in der Gesundheitsversorgung
- z. T. bei Einreise/Aufenthalt gefordert
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Unterschiedliche Reiseländer erfordern individuell gestaltete Reisekrankenversicherungen. Die notwenigen Versicherungsbausteine lassen sich über einen Tarifrechner unkompliziert zusammenstellen. Zu unserem Tarifrechner gelangen Sie über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“.
Bei dem Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind die Besonderheiten des jeweiligen Reiselandes zu berücksichtigen.
Besonderheiten für EU- und EWR-Staaten sowie die Schweiz
Für Staatsbürger von EU- und EWR-Staaten sowie die Schweiz legt die Verordnung (EG) 883/04 fest, welche Personen bei Auslandsaufenthalten sozialversicherungsrechtlich geschützt sind und ob Beiträge im Ausland zu entrichten sind. Geregelt werden insbesondere auch der Krankenversicherungsschutz, Leistungen bei Mutterschaft sowie Leistungen bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt in einem der genannten Staaten besteht weiterhin sowohl in der gesetzlichen wie in einer privaten Krankenversicherung Krankenversicherungsschutz. Anstelle des früher üblichen Auslandskrankenversicherungsscheins muss nunmehr die sog. Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorgelegt werden. Allerdings gilt für die gesetzlichen Versicherungsleistungen der Leistungskatalog des ausländischen Wohnsitzstaates. Auch die Regelungen zur Familienversicherung (insbesondere hinsichtlich der Einkommensgrenzen) richten sich nach den Bestimmungen des ausländischen Staates. Bei Kostenverauslagung ist eine präzise Quittung mit Angabe von Leistungen und Preisen erforderlich. Da durch die Reisekrankenversicherung innerhalb EU nicht immer alle Krankheitskosten abgedeckt werden (z. B. Rücktransporte nach Deutschland, Zuzahlungen oder Heilbehandlungen durch private Dienstleister), sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. In der Schweiz sind Kosten für Arztbehandlungen zunächst zu verauslagen, die in Höhe der in der Schweiz festgelegten Leistungssätze später erstattet werden. Da Zahnarztbehandlungen nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht nicht zum Leistungskatalog gehören, erfolgt für solche Leistungen in der Reisekrankenversicherung Schweiz keine Kostenerstattung. Bei Leistungsinanspruchnahmen in der Schweiz sind für je 30 Behandlungstage pauschale Zuzahlungen in Höhe von 92 CHF (bei Versicherten ab dem 18. Lebensjahr) bzw. 33 CHF (bei Versicherten bis zum 18. Lebensjahr) zu entrichten, die ohne zusätzliche Reisekrankenversicherung CH nicht erstattet werden. Arztbehandlungen in Österreich erfolgen durch Vertragsärzte, die bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse erfragt werden können. Bei Behandlungen durch andere Ärzte entstehen im Rahmen der Reisekrankenversicherung Oesterreich möglicherweise deutliche Mehrkosten. Ebenso entstehen bei öffentlichen oder Unfallkrankenhäusern nur die üblichen Zuzahlungen/Selbstbeteiligungen, während bei einer Reisekrankenversicherung Österreich die Privatkrankenhäuser erhöhte Zuzahlungen berechnen. Als Zuzahlung sind vom Versicherten bei einer Reisekrankenversicherung in Österreich 5,15 € je Arzneimittel, bei Hilfs- und Heilmitteln eine 10-prozentige Selbstbeteiligung (mind. 28,20 €, bei Sehhilfen 84,60 €) und bei Klinikaufenthalten täglich 9,10 bis 18,30 € zu tragen (bis zu 28 Tagen). Ein Verzeichnis der Vertragsärzte in Italien liegt bei der Krankenkasse ASL („Azienda Sanitaria Locale“) aus. An Feiertagen und nachts steht ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Einige Städte besitzen einen speziellen ärztlichen Dienst für Touristen. Die Zuzahlung beträgt für eine Arztbehandlung bis zu 36 €. Bei zwingend notwendigen Arzneimitteln werden Rezeptpauschalen und bei allen anderen Medikamenten die vollen Kosten berechnet. Einzelne Patientengruppen wie bis zu 6-jährige Kinder und Schwangere sind teilweise von Zuzahlungen befreit. Regional können bei der Reisekrankenversicherung Italien unterschiedliche Eigenanteile anfallen. Bei in Griechenland notwendiger ärztlicher Behandlung muss eine Versorgungseinrichtung bzw. ein Arzt aufgesucht werden, der mit der griechischen gesetzlichen Sozialversicherung IKA („Idryma Kinonikon Asfaliseon“) vertraglich verbunden ist. Ärztlich verordnete Medikamente können innerhalb von fünf Tagen bei jeder IKA-Vertragsapotheke eingelöst werden. Krankenhauseinweisungen werden im Rahmen einer Reisekrankenversicherung Griechenland nach 24 Stunden ungültig, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden. Bei Aufnahme in ein Nicht-IKA-Vertragskrankenhaus muss der Versicherte den Anspruch auf eine Behandlung wie ein IKA-Versicherter erheben. Bei als dringend festgestellter Behandlung erfolgt dann ein Aufwendungsersatz entsprechend der griechischen Kostenordnung. Bei Arzneimitteln wird ein Selbstbehalt von 25 % (bei einzelnen Krankheiten und Medikamenten 10 %) berechnet.
Heilbehandlungen in Norwegen sollten über einen Vertragsarzt des „Norwegian Directorate of Health“, eine staatliche Klinikambulanz oder eine kommunale Unfallstation erfolgen. Fachärztliche Behandlungen ohne Überweisung durch einen Allgemeinarzt führen zu erhöhten Zuzahlungen. Die Zuzahlungen betragen bei Behandlungen in der Praxis eines Allgemeinarztes 132 NOK (abends/nachts und am Wochenende 237 NOK) und bei Hausbesuchen 180 NOK (abends/nachts und am Wochenende 295 NOK). Tagsüber in der Praxis oder als Hausbesuch stattfindende Facharztbehandlungen erfordern in der Reisekrankenversicherung Norwegen eine Zuzahlung von 450 NOK, während bei einer Überweisung 280 NOK (auch abends, nachts und am Wochenende) berechnet werden. Medikamente zulasten der Krankenversicherung werden auf „blauem Rezept“ verordnet, wobei ein Selbstbehalt von 38 % (höchstens 520 NOK) zu zahlen ist. Bei Kindern bis einschließlich 11 Jahren entfallen die Selbstbeteiligungen. Zahnbehandlungen werden von der Reisekrankenversicherung Norwegen nicht abgedeckt, wohingegen bei Krankenhausbehandlungen keine Selbstbeteiligungen anfallen. Noch nicht zwölf Jahre alte Kinder sind von Zuzahlungen befreit. In Polen werden Behandlungen durch die Vertragsärzte und Vertragskliniken des Nationalen Gesundheitsfonds NFZ (Narodowy Fundusz Zdrowia) vorgenommen. Heilbehandlungen durch andere Ärzte oder Krankenhäuser müssen vollständig durch den Versicherten bezahlt werden. Notwendige Zahnarztbehandlungen werden kostenlos durchgeführt. Medikamente werden in drei Kategorien mit unterschiedlichen Selbstbeteiligungen eingeteilt (Festbetrag 3,20 oder 5 PLN, 30- oder 50-prozentiger Selbstbehalt oder völlige Kostenübernahme durch den Patienten). Behandlungen in Ungarn erfolgen durch Vertragshausärzte der „Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung“. Zahnarztbehandlungen sind nur im Notfall möglich. Wenn bis zur Entlassung aus einem Krankenhaus kein Anspruchsnachweis vorgelegt wird, erstellt die Klinik nach freiem Ermessen eine private Rechnung. Bei Medikamenten müssen die Versicherten bis zu 100 % der Kosten selbst tragen. Bei Krankenhausbehandlungen ohne Überweisung, in einem von den Angaben auf der Überweisung abweichenden Krankenhaus oder bei Wahlarztbehandlung werden Gebühren bis 100.000 HUF berechnet. Zusatzleistungen trägt der Versicherte bei einer Reisekrankenversicherung Ungarn vollständig.
Reisekrankenversicherung bei Einreise in den Schengen-Raum
Alle EU-Länder sowie die Schweiz gehören mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien, Zypern, Irland und Großbritannien zum sog. Schengen-Raum. Einreisende Ausländer erhalten ein Schengen Reise Krankenversicherung Visum nur bei vorherigem Abschluss eine Reisekrankenversicherung, die mindestens 30.000 € für Krankenrücktransporte in das Herkunftsland und für Notfallbehandlungen ersetzt. Wegen der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen und Aufenthaltszwecke im Schengen-Raum sollte ein sorgfältiger Schengen Reisekrankenversicherung Vergleich vorgenommen werden. Schutz für Ausländer in Deutschland bietet die Reisekrankenversicherung Weinsberg.
Reisekrankenversicherungen für Länder außerhalb des Schengen-Raums
Kostenlose Arztbehandlungen werden in Großbritannien von allen Allgemeinärzten durchgeführt, die für den NHS („National Health Service“) arbeiten. Ebenso sind durch die Reisekrankenversicherung England Notfallbehandlungen in Krankenhausambulanzen vollständig abgedeckt. Bei Behandlungen in Privatkrankenhäusern erfolgt keine Erstattung. Bei Zahnarztbehandlungen werden unterschiedliche Zuzahlungen berechnet, die meistens zwischen 17 und 47 GBP und bei besonderen Zahnbehandlungen bis zu 204 GBP in England, 177 GBP in Wales und 384 GBP in Schottland liegen und bei Minderjährigen, Studenten bis 18 Jahren und Schwangeren entfallen. Nur im Landesteil England findet eine Berechnung von 7,40 GBP je Arzneimittel statt, nicht jedoch bei über 60-Jährigen, Kindern unter 17 Jahre, in Ausbildung befindlichen Personen bis 18 Jahren (Wales: 25 Jahre) und Schwangeren. Bei notwendiger Arztbehandlung in der Türkei stellt die Sozialversicherungsanstalt SGK („Sosyal Güvenlik Kurumu“) eine Gesundheitshilfebescheinigung aus, die im Rahmen einer Reisekrankenversicherung Türkei Reise zu einer Behandlung in allen Einrichtungen berechtigt, die mit dem Gesundheitsministerium vertraglich verbunden sind. Bei Behandlung in anderen Einrichtungen trägt der Patient ohne spezielle Reisekrankenversicherung Türkei alle Kosten. Ein Türkei Reiseversicherung Vergleich vor Reisebeginn ist daher sinnvoll. Die (privat zu tragenden) Mehrkosten in Nichtnotfällen liegen in privaten Einrichtungen zwischen 30 und 70 %. Der Selbstbehalt beträgt bei Medikamenten 20 % (bei Rentnern 10 %). Die Reisekrankenversicherung Zypern ermöglicht nur Behandlungen in staatlichen Einrichtungen. Die Zuzahlungen betragen 2 € je Arztkonsultation und liegen für jeden Krankenhaustag zwischen 6,83 und 20,50 €. Die Erteilung eines Visums für Russland setzt den Abschluss einer Reise Krankenversicherung für Russland voraus. Die Reisekrankenversicherung Russland muss bei einer in Russland anerkannten Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden, um das Russland Reisekrankenversicherung Visum zu erhalten. Nur unter den anerkannten Versicherern lohnt sich also ein Russland Reisekrankenversicherungen Vergleich. Auch ein Visum für die Ukraine ist nur mit einer Reisekrankenversicherung Ukraine erhältlich. Bei Gültigkeit Reisekrankenversicherung Ukraine werden jährlich zwei Aufenthalte zu je 90 Tagen zugelassen. Da die medizinische Versorgung in den palästinensischen Gebieten in Israel eingeschränkt ist, ist vor einer Reise eine Reisekrankenversicherung Israel mit Rücktransportversicherung abzuschließen. Trotz eines bestehenden Sozialversicherungsabkommens mit Tunesien sollte auf eine Reisekrankenversicherung Tunesien-Reise nicht verzichtet werden. Wegen der nur in Rabat und Casablanca auf europäischem Standard sichergestellten medizinischen Strukturen ist eine Reisekrankenversicherung Marokko zu empfehlen. Einige Anbieter verlangen eine erhöhte Prämie für eine Reisekrankenversicherung Kanada. Eine Reisekrankenversicherung für Kuba ist wegen der vor allem in ländlichen Gebieten eingeschränkten Gesundheitsversorgung dringend zu empfehlen. Die Reisekrankenversicherung Kuba ist rechtzeitig vor Abreise abzuschließen. Vor Reisen nach Peru sind eine tropenmedizinische Beratung und der Abschluss einer Reisekrankenversicherung Peru (inkl. Rückholversicherung) abzuschließen. Insbesondere bei längeren Aufenthalten ist eine Reisekrankenversicherung Australien erforderlich. Auch bei Studienaufenthalten in Neuseeland wird von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistung erbracht, so dass eine Reisekrankenversicherung Neuseeland abzuschließen ist. Unfall- und Erkrankungsrisiken, die zu hohen finanziellen Belastungen führen können, sollten durch eine Reisekrankenversicherung Japan abgedeckt werden. Gerade bei Fernreisen z. B. nach China können bei einer Erkrankung hohe Rücktransportkosten entstehen, die durch eine Reisekrankenversicherung China abzusichern sind. Bei Reisen nach Indien ist außerdem zu beachten, dass Rettungseinsätze meist nur bei geklärter Kostenübernahme stattfinden, was bei Abschluss einer Reisekrankenversicherung Indien zu berücksichtigen ist. Eine Reisekrankenversicherung Nepal bietet finanziellen Schutz vor erhöhten Gesundheitsrisiken durch extreme Klimabedingungen. Mit einer Reisekrankenversicherung Thailand wird dem Erfordernis einer ausreichenden Krankheitsvorsorge und einem Rückholschutz Rechnung getragen.