Geltungsbereich
- Schutz gesetzlich Krankenversicherter
- im Inland und im europäischen Ausland
- nur eng begrenzt außerhalb Europas
Versicherungsleistungen
- Schutz bei Unfällen und Krankheiten
- Notfallversorgung im europäischen Ausland
- bei Vorlage der Europäischen Gesundheitskarte (EHIC)
- z. B. Knochenbrüche, erkrankte Zähne, Virusinfektionen
- laufende Behandlung chronischer Erkrankungen
- künftige Leistungen im europäischen Ausland
- gem. EU-Richtlinie 2011/24/EU, bis Oktober 2013 von den EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen
- Anspruch auf Gesundheitsversorgung in allen EU-Staaten
- ohne Genehmigung durch Krankenkasse
- EU-weite Gültigkeit von Arztrezepten
Europäische Gesundheitskarte (EHIC)
- von deutschen gesetzlich Krankenversicherten nicht gesondert zu beantragen, da bereits auf der Rückseite der Versicherungskarte enthalten
- vorzulegen bei Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im EU-Ausland
- gültig in allen 30 EU- und EWR-Staaten, in der Schweiz, in Kroatien und Mazedonien sowie (seit 2012) in Serbien
Versicherungsausschlüsse
- keine Übernahme von Rücktransporten aus dem Ausland
- EHIC gilt nur für Leistungen öffentlicher (und nicht privater) Gesundheitsdienstleister
Besonderheiten
- Genehmigung der Krankenkasse erforderlich
- bei zielgerichtet der Krankheitsbehandlung dienenden Auslandsreisen
- bei Auslandsbehandlung chronischer Krankheiten, die laufende Kontrolle und besondere technische Einrichtungen erfordern
- nach den Regeln des Aufenthaltsstaates: Behandlungs-/ Medikamentenkosten und Selbstbehalte
- nach den Regeln des Heimatstaates: Erstattungsätze
Kostenübernahmen außerhalb von EU und EWR
Ausnahmsweise gemäß § 18 SGB V
- bei Erfordernis unverzüglicher Behandlung „Behandlung unverzüglich erforderlich“
- wenn dem Versicherten wegen Alter oder Vorerkrankung eine Versicherung nicht möglich war
- wenn die Krankenkasse diesen Sachverhalt vor dem Beginn der Auslandsreise festgestellt hat
- dann: Kostenübernahme bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und bis zur Höhe der Kosten einer Inlandsbehandlung
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Reisekrankenversicherungen weisen nicht nur unterschiedliche Geltungsbereiche auf, sondern weichen auch in ihrer Ausgestaltung stark voneinander ab. Daher ist dringend zu empfehlen, vor Abschluss einer Reisekrankenversicherung mittels eines Tarifrechners einen neutralen Vergleich der verschiedenen Angebote vorzunehmen. Die Ihrem Bedarf am besten entsprechende Reisekrankenversicherung können Sie mit unserem Tarifrechner ermitteln, den Sie über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ erreichen.
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Die Reisekrankenversicherung GKV ist Bestandteil der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Geltungsbereich
Die GKV Reisekrankenversicherung schützt Versicherte bei Unfällen und Krankheiten im Inland und auch im europäischen Ausland, jedoch nur in engen Grenzen außerhalb Europas.
Derzeitige und künftige Versicherungsleistungen
Gegenwärtig beinhalten die Reisekrankenversicherungen GKV nur einen Anspruch auf Notfallversorgung im europäischen Ausland. So werden von den GKV Reisekrankenversicherungen zum Beispiel akute Zahnschmerzen, nicht aber zahnprothetische Behandlungen bezahlt. Durch die Europäische Krankenversicherungskarte werden nur akute Notfälle (z. B. Knochenbrüche, erkrankte Zähne, Virusinfektionen) und die laufende Behandlung chronischer Krankheiten abgesichert. Im März 2011 wurde jedoch die EU-Richtlinie 2011/24/EU verabschiedet, die bis spätestens zum 25.10.2013 von den EU-Mitgliedsstaaten in ihre nationalen Rechtsordnungen integriert werden muss. Nach Umsetzung dieser Richtlinie besitzen EU-Bürger mit gesetzlicher Krankenversicherung einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung in allen EU-Staaten, ohne dass es noch einer Genehmigung durch die eigene Krankenkasse bedürfte. Arztrezepte werden EU-weit gültig sein.
Die Europäische Gesundheitskarte (EHIC)
Die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Ausland erfolgt über die Europäische Versicherungskarte (EHIC), die die früheren Auslandskrankenscheine ersetzt hat und in allen 27 EU-Staaten, den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein, in der Schweiz, in den sog. „Abkommensstaaten“ Kroatien und Mazedonien sowie (seit 2012) Serbien gilt, mit denen besondere Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden.
Eine separate Beantragung der EHIC ist für deutsche Versicherte nicht erforderlich, da sie bereits auf der Rückseite der Versicherungskarte enthalten ist.
Versicherungsausschlüsse
Rücktransporte aus dem Ausland übernimmt die Reise Krankenversicherung GKV nicht. Die GKV Reise Krankenversicherung gilt im europäischen Ausland nur für Leistungen öffentlicher und nicht privater Gesundheitsdienstleister.
Besonderheiten
Bei zielgerichtet der Krankheitsbehandlung dienenden Auslandsreisen und bei chronischen Krankheiten, die eine laufende Kontrolle sowie besondere technische Einrichtungen (wie z. B. Dialysegeräte) erfordern, ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Auch nach den in der EU-Richtlinie 2011/24/EU vorgesehenen Neuregelungen werden sich die Behandlungs- und Medikamentenkosten sowie Selbstbehalte weiterhin an den Regelungen des Aufenthaltslandes orientieren, während die Erstattung maximal zu den Kostensätzen des Landes erfolgt, in dem die Krankenkasse des Reisenden ihren Sitz hat. Bei gegenüber dem Inland höheren Kostensätzen im Ausland wird dann also nur eine Teilerstattung durch die eigene Krankenkasse vorgenommen.
Kostenübernahmen außerhalb von EU und EWR
Ausnahmsweise darf die GKV Reisekrankenversicherung gemäß § 18 SGB V auch Kosten bei Reisen außerhalb des europäischen Gemeinschaftsraums übernehmen, wenn „eine Behandlung unverzüglich erforderlich“ ist, dem Versicherten wegen Alter oder Vorerkrankung eine Versicherung nicht möglich war und die Krankenkasse diesen Sachverhalt vor dem Beginn der Auslandsreise festgestellt hat. Eine Kostenübernahme ist dann bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und bis zur Höhe der Kosten zulässig, die bei einer Inlandsbehandlung entstanden wäre.