Geltungsbereich
- Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind
- Versicherungsschutz nur bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten
- Versicherungsschutz in den ersten 6 Reisewochen
- Kinder sind bis zum Ende des Versicherungsjahres mitversichert, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
- einjährige Versicherungslaufzeit
- Einzelpersonen- oder Familienvertrag
Versicherungsleistungen
- Ersatz von nicht durch die GKV abgedeckten (grundsätzlich schulmedizinischen) Leistungen
- ambulante Heilbehandlungen nach Krankheiten und Unfällen
- Krankenhausaufenthalte
- Medikamente
- Schwangerschaftskomplikationen
- Früh- und Fehlgeburten
- medizinisch erforderliche Schwangerschaftsabbrüche
- zahnmedizinische Notfälle
- Betreuungskosten bei betreuungslos gewordenen Kindern
- Unterkunfts- und Verpflegungskosten einer Begleitperson bei stationär behandelten minderjährigen Kindern
- Erstattung nachgewiesener Sachkosten bei Behandlung durch Ehepartner, Kinder oder Eltern
- Kein Selbstbehalt
Versicherungsausschlüsse
- Kosten aufgrund von vor Versicherungsbeginn stattgefundener Ereignisse
- Heilbehandlungen, die zum Zweck der Reise gehörten
- Heilbehandlungen, deren Durchführung bei Reisebeginn feststand
- Heilbehandlungen, die zum erreichbaren Erfolg in einem Missverhältnis stehen
- Schwangerschaftsbehandlungen und Vorsorgeuntersuchungen
- Entbindungen
- Rehabilitations-, Sanatoriums- und Kurbehandlungen
- Psychoanalysen und Psychotherapien
- Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit
- vorsätzlich herbeigeführte Unfälle oder Erkrankungen
- kriegerische Ereignisse, soweit nicht während einer Auslandsreise überraschend begonnen
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Die DFV Reisekrankenversicherung ersetzt die nach Unfällen und Krankheiten entstehenden Kosten.
Räumlicher Geltungsbereich
Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung angehören, können versichert werden. Der Schutz durch DFV Reisekrankenversicherungen bezieht sich auf alle Staaten außerhalb des Landes, in dem sich der ständige Wohnsitz befindet. Bei Wegfall des ständigen deutschen Wohnsitzes erlischt die Versicherung am darauffolgenden Monatsende.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Versicherung wird mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, so dass eine DFV Reise Krankenversicherung 3 Monate nicht möglich ist. Die DFV Reisekrankenversicherung gilt bei jeder Auslandsreise für 42 Tage, es sei denn, es wird Transportunfähigkeit nachgewiesen. Auslandsreisen sind nur vorübergehende Auslandsaufenthalte zu Urlaubs- oder Geschäftszwecken, nicht aber Aufenthalte zwecks bewohnen eines Auslandswohnsitzes. Mitversicherte Kinder sind bis zum Ende des Versicherungsjahres mitversichert, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen.
Versicherungsleistungen
Die Reisekrankenversicherungen DFV, die als Einzelpersonen- oder als Familienvertrag abgeschlossen werden können, ersetzen Aufwendungen für notwendige Heilbehandlungen bei Krankheiten und Unfällen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Schwangerschaftskomplikationen, Früh- und Fehlgeburten, medizinisch erforderliche Schwangerschaftsabbrüche und zahnmedizinische Notfälle in Höhe der nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommenen Kosten. Es werden die Kosten für schulmedizinisch anerkannte sowie für solche Diagnose- und Therapieverfahren ersetzt, die sich ebenfalls bewährt haben oder die mangels schulmedizinischer Alternativen eingesetzt werden. Die Erstattung wird jedoch begrenzt auf die Höhe der Kosten, die bei schulmedizinischer Behandlung entstanden wäre. Bei betreuungslos gewordenen minderjährigen Kindern übernimmt die Versicherung die Kinderbetreuungskosten. Bei stationärer Behandlung eines minderjährigen Kindes übernimmt die Reisekrankenversicherung DFV Unterkunfts- und Verpflegungskosten einer Begleitperson. Es wird kein Selbstbehalt berechnet.
Versicherungsausschlüsse
Die Reisekrankenversicherungen DFV ersetzen nicht Kosten aufgrund von vor Versicherungsbeginn stattgefundenen Ereignissen sowie von Heilbehandlungen, die Zweck der Reise waren oder deren Durchführung bei Reisebeginn bereits feststand. Es werden nur Leistungen erstattet, die nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem erreichbaren Erfolg stehen. Die Versicherung umfasst grundsätzlich keine Schwangerschaftsbehandlungen oder Vorsorgeuntersuchungen sowie Entbindungen. Ausgeschlossen sind außerdem Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kurbehandlungen, Psychoanalysen und Psychotherapien sowie wegen Pflegebedürftigkeit erforderliche Unterbringung oder Verwahrung. Bei Behandlungen durch Ehepartner, Kinder oder Eltern werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet. Vorsätzlich herbeigeführte Unfälle und Erkrankungen sowie Suchtkrankheiten führen ebenfalls nicht zu einer Leistungspflicht. Bei kriegerischen Ereignissen leistet die DFV Reise Krankenversicherung nur, wenn der Versicherte während der Auslandsreise überraschend von den Vorkommnissen betroffen wird. Ist die Ausreise möglich, erlischt der Versicherungsschutz sieben Tage nach Kriegsausbruch.
Versicherungsprämie
Die Jahresprämie der DFV Krankenversicherungen kann altersunabhängig ab 8,90 € abgeschlossen werden.
Versicherungsbedingungen
Die Bedingungen der DFV Reisekrankenversicherung befinden sich unter http://www.dfv.ag/produkte/krankenzusatzversicherung/auslandskrankenversicherung/.
Testergebnis
Die Zeitschrift Finanztest (06/2012) hat die Reise Krankenversicherung DFV mit „sehr gut“ (1,3) bewertet (http://www.test.de/Auslandsreise-Krankenversicherung-Neue-Testsieger-4374390-tabelle/alleVersicherungenAusDemTest/?start=1).