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Reisekrankenversicherung DFV

Geltungsbereich 

  • Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind
  • Versicherungsschutz nur bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten
  • Versicherungsschutz in den ersten 6 Reisewochen
  • Kinder sind bis zum Ende des Versicherungsjahres mitversichert, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
  • einjährige Versicherungslaufzeit
  • Einzelpersonen- oder Familienvertrag

Versicherungsleistungen

  • Ersatz von nicht durch die GKV abgedeckten (grundsätzlich schulmedizinischen) Leistungen
  • ambulante Heilbehandlungen nach Krankheiten und Unfällen
  • Krankenhausaufenthalte
  • Medikamente
  • Schwangerschaftskomplikationen
  • Früh- und Fehlgeburten
  • medizinisch erforderliche Schwangerschaftsabbrüche
  • zahnmedizinische Notfälle
  • Betreuungskosten bei betreuungslos gewordenen Kindern
  • Unterkunfts- und Verpflegungskosten einer Begleitperson bei stationär behandelten minderjährigen Kindern
  • Erstattung nachgewiesener Sachkosten bei Behandlung durch Ehepartner, Kinder oder Eltern
  • Kein Selbstbehalt

Versicherungsausschlüsse

  • Kosten aufgrund von vor Versicherungsbeginn stattgefundener Ereignisse
  • Heilbehandlungen, die zum Zweck der Reise gehörten
  • Heilbehandlungen, deren Durchführung bei Reisebeginn feststand
  • Heilbehandlungen, die zum erreichbaren Erfolg in einem Missverhältnis stehen
  • Schwangerschaftsbehandlungen und Vorsorgeuntersuchungen
  • Entbindungen
  • Rehabilitations-, Sanatoriums- und Kurbehandlungen
  • Psychoanalysen und Psychotherapien
  • Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit
  • vorsätzlich herbeigeführte Unfälle oder Erkrankungen
  • kriegerische Ereignisse, soweit nicht während einer Auslandsreise überraschend begonnen

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Die DFV Reisekrankenversicherung ersetzt die nach Unfällen und Krankheiten entstehenden Kosten. 

Räumlicher Geltungsbereich 

Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung angehören, können versichert werden. Der Schutz durch DFV Reisekrankenversicherungen bezieht sich auf alle Staaten außerhalb des Landes, in dem sich der ständige Wohnsitz befindet. Bei Wegfall des ständigen deutschen Wohnsitzes erlischt die Versicherung am darauffolgenden Monatsende. 

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Versicherung wird mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, so dass eine DFV Reise Krankenversicherung 3 Monate nicht möglich ist. Die DFV Reisekrankenversicherung gilt bei jeder Auslandsreise für 42 Tage, es sei denn, es wird Transportunfähigkeit nachgewiesen. Auslandsreisen sind nur vorübergehende Auslandsaufenthalte zu Urlaubs- oder Geschäftszwecken, nicht aber Aufenthalte zwecks bewohnen eines Auslandswohnsitzes. Mitversicherte Kinder sind bis zum Ende des Versicherungsjahres mitversichert, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen.

Versicherungsleistungen

Die Reisekrankenversicherungen DFV, die als Einzelpersonen- oder als Familienvertrag abgeschlossen werden können, ersetzen Aufwendungen für notwendige Heilbehandlungen bei Krankheiten und Unfällen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Schwangerschaftskomplikationen, Früh- und Fehlgeburten, medizinisch erforderliche Schwangerschaftsabbrüche und zahnmedizinische Notfälle in Höhe der nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommenen Kosten. Es werden die Kosten für schulmedizinisch anerkannte sowie für solche Diagnose- und Therapieverfahren ersetzt, die sich ebenfalls bewährt haben oder die mangels schulmedizinischer Alternativen eingesetzt werden. Die Erstattung wird jedoch begrenzt auf die Höhe der Kosten, die bei schulmedizinischer Behandlung entstanden wäre. Bei betreuungslos gewordenen minderjährigen Kindern übernimmt die Versicherung die Kinderbetreuungskosten. Bei stationärer Behandlung eines minderjährigen Kindes übernimmt die Reisekrankenversicherung DFV Unterkunfts- und Verpflegungskosten einer Begleitperson. Es wird kein Selbstbehalt berechnet. 

Versicherungsausschlüsse

Die Reisekrankenversicherungen DFV ersetzen nicht Kosten aufgrund von vor Versicherungsbeginn stattgefundenen Ereignissen sowie von Heilbehandlungen, die Zweck der Reise waren oder deren Durchführung bei Reisebeginn bereits feststand. Es werden nur Leistungen erstattet, die nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem erreichbaren Erfolg stehen. Die Versicherung umfasst grundsätzlich keine Schwangerschaftsbehandlungen oder Vorsorgeuntersuchungen sowie Entbindungen. Ausgeschlossen sind außerdem Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kurbehandlungen, Psychoanalysen und Psychotherapien sowie wegen Pflegebedürftigkeit erforderliche Unterbringung oder Verwahrung. Bei Behandlungen durch Ehepartner, Kinder oder Eltern werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet. Vorsätzlich herbeigeführte Unfälle und Erkrankungen sowie Suchtkrankheiten führen ebenfalls nicht zu einer Leistungspflicht. Bei kriegerischen Ereignissen leistet die DFV Reise Krankenversicherung nur, wenn der Versicherte während der Auslandsreise überraschend von den Vorkommnissen betroffen wird. Ist die Ausreise möglich, erlischt der Versicherungsschutz sieben Tage nach Kriegsausbruch.

Versicherungsprämie

Die Jahresprämie der DFV Krankenversicherungen kann altersunabhängig ab 8,90 € abgeschlossen werden.

Versicherungsbedingungen 

Die Bedingungen der DFV Reisekrankenversicherung befinden sich unter http://www.dfv.ag/produkte/krankenzusatzversicherung/auslandskrankenversicherung/.

Testergebnis

Die Zeitschrift Finanztest (06/2012) hat die Reise Krankenversicherung DFV mit „sehr gut“ (1,3) bewertet (http://www.test.de/Auslandsreise-Krankenversicherung-Neue-Testsieger-4374390-tabelle/alleVersicherungenAusDemTest/?start=1).

Häufig Gestellte Fragen

Krankenversicherung für Reisen: Ja oder Nein?

Eine Reisekrankenversicherung ist generell sehr zu empfehlen, da man im Ausland nur teilweise durch die gesetzliche Krankenversicherung versichert ist. In den sogenannten Schengen-Staaten (europäisches Ausland), werden die Kosten zwar im Krankheitsfall von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, reist man allerdings in Länder wie beispielsweise Ägypten oder Tunesien, dann ist man im Krankheitsfall überhaupt nicht versichert.

Welche Kosten werden von der Reisekrankenversicherung getragen?

Das variiert von Anbieter zu Anbieter. Man sollte sich auf jeden Fall im Vorhinein erkundigen, welche Kosten übernommen werden. In der Regel beinhaltet die Reisekrankenversicherung stationäre und ambulante Behandlungen, Verband- und Arzneimittel, bis hin zum Rettungsflug und Rücktransport nach Hause bei Lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Welche Kosten werden nicht übernommen?

Nicht übernommen werden in der Regel Behandlungen in Verbindung mit Vorerkrankungen, Behandlungen von geistigen und seelischen Störungen, Behandlungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung, sowie vorsätzlich herbeigeführte Erkrankung, beispielsweise aufgrund von Drogenkonsum. Aber auch hier gilt: Es variiert von Anbieter zu Anbieter welche Kosten übernommen werden und welche nicht.

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